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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1993 §24 Abs1 Z1 litd;Rechtssatz
Steht iSd § 51c VStG die Zuständigkeit der Kammern oder des einzelnen Mitgliedes des UVS fest, so kommt eine "Verschiebung" der Zuständigkeit zwischen diesen beiden Organen auch dann nicht in Betracht, wenn das nach dem angefochtenen Bescheid zuständige Organ zur Ansicht gelangt, es wäre richtigerweise ein anderer Abspruch rechtens erwiesen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtsverletzung sonstige FälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020383.X03Im RIS seit
23.03.2001