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60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Bestimmungen über die Mitgliedschaft von Lehrlingen bei der Arbeiterkammer sowie die daraus resultierende Verpflichtung zur Einhebung einer Umlage; Zumutbarkeit des Rechtsweges über die Feststellung der KammerzugehörigkeitRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der §5, §19 AKG 1954 (betreffend die Mitgliedschaft von Lehrlingen bei der Arbeiterkammer und die daraus resultierende Verpflichtung zur Einhebung einer Umlage) mangels Legitimation.
Die Entscheidung nach §5 Abs3 AKG besteht in der Feststellung, ob nach der Art der Beschäftigung eine Kammerzugehörigkeit für einen bestimmten Dienstnehmer besteht oder ob dies nicht der Fall ist (siehe VfSlg. Anhang 11/1956).
In §5 Abs3 AKG ist somit ein zumutbarer Weg zur Abwehr der durch die behauptete Verfassungswidrigkeit angeblich bewirkten Rechtsverletzungen eröffnet (siehe VfSlg. 8485/1979).
(ebenso: B v 27.11.90, G197/90).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Arbeiterkammern MitgliedschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G211.1990Dokumentnummer
JFR_10098873_90G00211_01