RS Vfgh 1990/11/27 G211/90

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AKG 1954 §5
AKG 1954 §19

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Bestimmungen über die Mitgliedschaft von Lehrlingen bei der Arbeiterkammer sowie die daraus resultierende Verpflichtung zur Einhebung einer Umlage; Zumutbarkeit des Rechtsweges über die Feststellung der Kammerzugehörigkeit

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der §5, §19 AKG 1954 (betreffend die Mitgliedschaft von Lehrlingen bei der Arbeiterkammer und die daraus resultierende Verpflichtung zur Einhebung einer Umlage) mangels Legitimation.

Die Entscheidung nach §5 Abs3 AKG besteht in der Feststellung, ob nach der Art der Beschäftigung eine Kammerzugehörigkeit für einen bestimmten Dienstnehmer besteht oder ob dies nicht der Fall ist (siehe VfSlg. Anhang 11/1956).

In §5 Abs3 AKG ist somit ein zumutbarer Weg zur Abwehr der durch die behauptete Verfassungswidrigkeit angeblich bewirkten Rechtsverletzungen eröffnet (siehe VfSlg. 8485/1979).

(ebenso: B v 27.11.90, G197/90).

Entscheidungstexte

  • G 211/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1990 G 211/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Arbeiterkammern Mitgliedschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G211.1990

Dokumentnummer

JFR_10098873_90G00211_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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