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L37292 Wasserabgabe KärntenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Rechtswidrigkeit einer Berufungsentscheidung kann nicht darin gelegen sein, daß die Berufung nicht (auch) als Wiederaufnahmeantrag gegen einen in einem anderen Verfahren ergangenen, rechtskräftigen (hier: präjudiziellen) Bescheid behandelt wurde (hier: Berufung gegen Ergänzungsabgabe zu rechtskräftig festgestellter Anschlußpflicht und Benützungspflicht nach dem Krnt GdwasserversorgungsG 1978 wegen behaupteten Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170006.X02Im RIS seit
11.07.2001