RS Vwgh 1995/1/27 95/17/0006

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

L37292 Wasserabgabe Kärnten
L69302 Wasserversorgung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs1;
BAO §280;
BAO §289;
BAO §303;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §15 Abs1;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §7;

Rechtssatz

Die Rechtswidrigkeit einer Berufungsentscheidung kann nicht darin gelegen sein, daß die Berufung nicht (auch) als Wiederaufnahmeantrag gegen einen in einem anderen Verfahren ergangenen, rechtskräftigen (hier: präjudiziellen) Bescheid behandelt wurde (hier: Berufung gegen Ergänzungsabgabe zu rechtskräftig festgestellter Anschlußpflicht und Benützungspflicht nach dem Krnt GdwasserversorgungsG 1978 wegen behaupteten Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170006.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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