RS Vwgh 1995/1/27 94/02/0416

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §61 Abs2;
AVG §61 Abs3;
AVG §61 Abs4;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §44 Abs1;
VStG §46 Abs1;
VStG §51 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0186 E 10. Dezember 1986 VwSlg 12328 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frist zur Erhebung der Berufung gegen einen mündlich verkündeten Bescheid (hier: Straferkenntnis) wird auch dann mit der Verkündung in Lauf gesetzt, wenn die Rechtsmittelbelehrung in dem Formular über die Beurkundung der Verkündung des Bescheides den Fristbeginn auf die Zustellung des Bescheides abstellt, mangels eines fristgerechten Verlangens auf Ausfertigung des Bescheides durch den Berufungswerber jedoch eine solche und damit auch deren Zustellung unterblieben ist und der Berufungswerber über die Abhängigkeit seines Rechtes auf Bescheidausfertigung gemäß § 62 Abs 3 AVG 1950 von seiner Antragstellung (seinerzeit) nicht belehrt worden ist.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020416.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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