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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/01/0186 E 10. Dezember 1986 VwSlg 12328 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Die Frist zur Erhebung der Berufung gegen einen mündlich verkündeten Bescheid (hier: Straferkenntnis) wird auch dann mit der Verkündung in Lauf gesetzt, wenn die Rechtsmittelbelehrung in dem Formular über die Beurkundung der Verkündung des Bescheides den Fristbeginn auf die Zustellung des Bescheides abstellt, mangels eines fristgerechten Verlangens auf Ausfertigung des Bescheides durch den Berufungswerber jedoch eine solche und damit auch deren Zustellung unterblieben ist und der Berufungswerber über die Abhängigkeit seines Rechtes auf Bescheidausfertigung gemäß § 62 Abs 3 AVG 1950 von seiner Antragstellung (seinerzeit) nicht belehrt worden ist.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020416.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012