Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1993 §24 Abs1 Z1 litd;Rechtssatz
Durch einen von der Berufungsbehörde getroffenen Abspruch, der spruchmäßig nicht mit einem Abspruch in der Sache verknüpft ist, wird § 66 Abs 4 AVG verletzt (hier hat die Berufungsbehörde das erstinstanzliche Straferkenntnis, mit dem über den Besch wegen der Nichtvorlage des angeforderten Verzeichnisses über ausgegebene Fahrtenbücher, von Fahrtenbüchern bzw Durchschriften von Wochenberichtsblättern sowie von dazugehörigen Diagrammscheiben gemäß § 24 Abs 1 Z 1 lit d ArbIG eine Gesamtstrafe verhängt wurde, im wesentlichen unter Hinweis auf das in Verwaltungsstrafsachen geltende Kumulationsprinzip mit der Begründung aufgehoben, der Besch habe mit jeder der im erstinstanzlichen Straferkenntnis dargelegten Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen eine Verwaltungsübertretung begangen und sei daher in jedem Punkt mit einer gesonderten Strafe zu belegen; dagegen erlaube die Verhängung einer Gesamtstrafe nicht eine Zuordnung der Höhe nach zu den jeweiligen Deliktstatbeständen).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020383.X01Im RIS seit
23.03.2001