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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §35;Rechtssatz
Im Beschwerdefall verfolgte der Zulassungsbesitzer mit seiner wechselnden Verantwortung die Absicht, das Verfahren zu verschleppen. Daß er trotz der Aufforderung der belangten Behörde, den Postaufgabeschein zu der in der Berufung behaupteten Erteilung der Lenkerauskunft vorzulegen, dieser nicht nachgekommen ist, obwohl er offenbar dazu in der Lage war, fällt nicht der belangten Behörde, sondern dem Zulassungsbesitzer, der offenbar nicht bereit war, der ihn treffenden Mitwirkungspflicht Genüge zu tun, zur Last, weshalb die belangte Behörde nicht verpflichtet war, auf Grund der aufgestellten Behauptung weitere Ermittlungsschritte zu pflegen. Bei der nunmehrigen Vorlage dieses Beweismittels und der Lenkerauskunft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren handelt es sich um eine unzulässige Neuerung. Die vorliegende - geradezu mutwillige - Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet.
Schlagworte
Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020460.X01Im RIS seit
19.03.2001