RS Vwgh 1995/1/27 94/02/0460

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §35;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall verfolgte der Zulassungsbesitzer mit seiner wechselnden Verantwortung die Absicht, das Verfahren zu verschleppen. Daß er trotz der Aufforderung der belangten Behörde, den Postaufgabeschein zu der in der Berufung behaupteten Erteilung der Lenkerauskunft vorzulegen, dieser nicht nachgekommen ist, obwohl er offenbar dazu in der Lage war, fällt nicht der belangten Behörde, sondern dem Zulassungsbesitzer, der offenbar nicht bereit war, der ihn treffenden Mitwirkungspflicht Genüge zu tun, zur Last, weshalb die belangte Behörde nicht verpflichtet war, auf Grund der aufgestellten Behauptung weitere Ermittlungsschritte zu pflegen. Bei der nunmehrigen Vorlage dieses Beweismittels und der Lenkerauskunft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren handelt es sich um eine unzulässige Neuerung. Die vorliegende - geradezu mutwillige - Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet.

Schlagworte

Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020460.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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