RS Vwgh 1995/1/27 94/02/0392

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1993 §52 Abs2 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/02/0394 E 18. Dezember 1995 94/02/0393 E 27. Jänner 1995

Rechtssatz

Bei dem Umstand, daß der angefochtene Bescheid nach Ablauf der in § 52 Abs 2 Z 2 FrG 1993 festgesetzten einwöchigen Frist zugestellt wurde, handelt es sich um eine objektive Rechtswidrigkeit, die jedoch in einer dagegen erhobenen Beschwerde auf Grund der für den VwGH geltenden Verfahrensvorschriften nicht zum Erfolg führen kann, weil eine bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit für den VwGH ausscheidet (anders VfGH B vom 4.10.1994, B 1847/93, wonach dieser Umstand trotz objektiver Rechtswidrigkeit deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, weil der Fremde in Ansehung des Rechtes auf fristgerechte Entscheidung durch eine Aufhebung des Bescheides nicht besser, sondern sogar schlechter gestellt wäre).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020392.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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