Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/02/0394 E 18. Dezember 1995 94/02/0393 E 27. Jänner 1995Rechtssatz
Bei dem Umstand, daß der angefochtene Bescheid nach Ablauf der in § 52 Abs 2 Z 2 FrG 1993 festgesetzten einwöchigen Frist zugestellt wurde, handelt es sich um eine objektive Rechtswidrigkeit, die jedoch in einer dagegen erhobenen Beschwerde auf Grund der für den VwGH geltenden Verfahrensvorschriften nicht zum Erfolg führen kann, weil eine bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit für den VwGH ausscheidet (anders VfGH B vom 4.10.1994, B 1847/93, wonach dieser Umstand trotz objektiver Rechtswidrigkeit deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, weil der Fremde in Ansehung des Rechtes auf fristgerechte Entscheidung durch eine Aufhebung des Bescheides nicht besser, sondern sogar schlechter gestellt wäre).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020392.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015