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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine Maßnahmebeschwerde kann erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden. Gegen drohende, erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt kann eine Beschwerde an den UVS nicht erhoben werden. Bloß in Aussicht genommenen und in Zukunft möglichen Maßnahmen ist bei jener Behörde zu begegnen, von denen die befürchteten Maßnahmen zu setzen wären (hier: hinsichtlich der drohenden Abschiebung bei der Fremdenbehörde bzw Asylbehörde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020442.X01Im RIS seit
20.11.2000