RS Vwgh 1995/1/27 94/02/0458

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wird bereits eine fahrlässig gesetzte Tat unter Strafe gestellt, wirkt es erschwerend, das ein Gebot vorsätzlich verletzt wird. Eine Verletzung des im VStG anzuwendenden "Doppelverwertungsverbotes" liegt nicht vor, wenn der dem Besch zur Last gelegte Tatbestand bereits fahrlässig verwirklicht werden kann und auch die Strafdrohung nicht auf das Vorliegen von Vorsatz abstellt.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020458.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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