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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Wird bereits eine fahrlässig gesetzte Tat unter Strafe gestellt, wirkt es erschwerend, das ein Gebot vorsätzlich verletzt wird. Eine Verletzung des im VStG anzuwendenden "Doppelverwertungsverbotes" liegt nicht vor, wenn der dem Besch zur Last gelegte Tatbestand bereits fahrlässig verwirklicht werden kann und auch die Strafdrohung nicht auf das Vorliegen von Vorsatz abstellt.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020458.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012