RS Vwgh 1995/1/27 94/02/0458

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/25 93/02/0304 1

Stammrechtssatz

Es kann einen Erschwerungsgrund bilden, wenn eine Tat, für deren Verwirklichung Fahrlässigkeit ausreicht, vorsätzlich begangen wird (Hinweis E 3.12.1992, 91/19/0169); ein solcher Vorsatz kann zutreffend aus dem Umstand abgeleitet werden, daß der Beschuldigte vom Arbeitsinspektorat aufgefordert wurde, den Rechtsvorschriften Folge zu leisten.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020458.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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