TE Vfgh Beschluss 2004/9/28 B432/03

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
BDG 1979 §123
BDG 1979 §126
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten wegen Wegfall des Beschwerdegegenstandes in Folge Abschluss des Disziplinarverfahrens mit Rechtskraft des (freisprechenden) Disziplinarerkenntnisses; Kostenzuspruch

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 2.340,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 12. Oktober 2002 zur Zahl 11-DK-48/02 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren gemäß §123 Abs1 BDG eingeleitet sowie gemäß §124 Abs1 leg. cit. eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 22. Jänner 2003 zur Zahl 147/9-BK/02 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11. März 2003 in Beschwerde gezogen und bildet den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 11. April 2003 wurde der Beschwerdeführer von allen wider ihn im gegenständlichen Disziplinarverfahren erhobenen Anschuldigungen gemäß §126 Abs2 BDG 1979 freigesprochen. Dieses Disziplinarerkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

3. Im Hinblick auf dieses freisprechende Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer gemäß §86 VfGG einvernommen. Mit Stellungnahme vom 10. August 2004 führte er diesbezüglich aus, er erachte sich aufgrund des oben näher bezeichneten Disziplinarerkenntnisses als klaglos gestellt. In Einem sprach der Beschwerdeführer den Ersatz von Verfahrenskosten an.

4. Mit Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ist das Disziplinarverfahren, welches mit dem angefochtenen Bescheid eingeleitet wurde, abgeschlossen. Sämtliche Rechtswirkungen des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurden somit beseitigt (vgl. diesbezüglich etwa VfSlg. 10.629/1985). Damit kann dieser Bescheid nicht mehr unmittelbar Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens beim Verfassungsgerichtshof sein. Da somit der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, war das Verfahren über die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG

einzustellen und dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zuzusprechen.

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht Verfahren, Einleitungsbeschluß, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B432.2003

Dokumentnummer

JFT_09959072_03B00432_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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