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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen. Der Gegenbeweis, eine Briefsendung trage nicht den Poststempel mit dem Datum des Tages der Entleerung des Postkastens, sondern ein anderes Datum, ist zulässig (Hinweis E 18.12.1974, 1702/74, VwSlg 8731 A/1974). Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe (hier: Berufung) nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020400.X01Im RIS seit
11.07.2001