RS Vwgh 1995/1/27 94/02/0407

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV §43 Abs1;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/20 92/18/0196 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf Übertretungen der BArbSchV ist als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, der Sitz der Unternehmensleitung (und nicht der Ort, an welchem sich die in Rede stehende Baustelle befunden hat) anzusehen (Hinweis E 4.3.1991, 90/19/0558, E 19.11.1990, 90/19/0413).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020407.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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