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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2;Rechtssatz
Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers iSd § 31 Abs 5 ASchG wird eine stichprobenartige Überwachung des Bevollmächtigten ebenso nicht als ausreichend erachtet wie die bloße Erteilung von Weisungen. Entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei das Kontrollsystem darzulegen ist (Hinweis: E 21.10.1993, 93/02/0220-0224). Durch die Schaffung der Aufsicht durch zwei "Oberbauleiter" oder durch die wöchentliche Bauleiterbesprechung und allfällige Stichproben wird kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020381.X02Im RIS seit
01.06.2001