RS Vwgh 1995/1/27 94/02/0381

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
AVG §37;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers iSd § 31 Abs 5 ASchG wird eine stichprobenartige Überwachung des Bevollmächtigten ebenso nicht als ausreichend erachtet wie die bloße Erteilung von Weisungen. Entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei das Kontrollsystem darzulegen ist (Hinweis: E 21.10.1993, 93/02/0220-0224). Durch die Schaffung der Aufsicht durch zwei "Oberbauleiter" oder durch die wöchentliche Bauleiterbesprechung und allfällige Stichproben wird kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020381.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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