RS Vwgh 1995/1/27 93/17/0333

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
ViehWG §7 Abs2 idF 1992/376;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/17/0334 E 27. Jänner 1995

Rechtssatz

Zum in § 7 Abs 2 ViehWG idF 1992/376 geforderten Nachweis, daß der Bewilligungsinhaber die Ausfuhr infolge eines Umstandes höherer Gewalt nicht durchführen konnte (hier Bewilligung für den Export von Schweinefleisch ua in die EG, nach Slowenien, Kroatien und Mazedonien) reicht es nicht aus, wenn kurz nach der Erteilung der Bewilligung die Ausfuhr nach Slowenien (wegen Verhängung einer veterinärbehördlichen Einfuhrsperre und Durchfuhrsperre), Kroatien und Mazedonien (wegen der Transportwege) unmöglich geworden ist. Der Bewilligungsinhaber hätte nachzuweisen, daß die gesamte in der Ausfuhrbewilligung genannte Menge auch in die restlichen im Bescheid angeführten Länder infolge höherer Gewalt nicht möglich gewesen ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170333.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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