RS Vwgh 1995/1/27 94/02/0333

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1993 §41 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/02/0419 E 12. April 1996

Rechtssatz

Angesichts der Umstände, daß der Fremde polizeilich nicht gemeldet war, unter unglaublichen Umständen nach Österreich gekommen ist, sodaß davon auszugehen war er habe die Grenzkontrolle umgangen, waren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (damals bestand noch der nicht widerlegte Verdacht, sein Reisepaß weise Verfälschungen auf) die Voraussetzung für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft gegeben. Die Tatsache, daß der Fremde einen Rechtsanwalt für fremdenpolizeiliche Angelegenheiten bevollmächtigte, bewirkt zwar die Möglichkeit der Zustellung behördlicher Erledigungen an ihn, sichert der Fremdenbehörde aber nicht den jederzeitigen Zugriff auf seine Person zur Setzung allenfalls erforderlichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020333.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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