RS Vwgh 1995/1/27 94/02/0502

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0507 94/02/0508 94/02/0509

Rechtssatz

Das Verschulden einer Kanzleiangestellten an einer unrichtigen Fristenvormerkung ist nicht als minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG anzusehen, weil eine erfahrene und vom Rechtsanwalt entsprechend geschulte Kanzleiangestellte wissen muß, daß es im Falle einer hinterlegten Sendung nicht auf deren Übernahme durch die Partei ankommt, zumal Hinterlegungen keinesfalls ausnahmsweise vorkommen. Der Zeitpunkt der Zustellung einer behördlichen Erledigung im Falle ihrer Hinterlegung muß jedenfalls Rechtsanwälten und deren verhältnismäßig selbständig handelnden Angestellten mit verantwortungsvollen Tätigkeitsbereichenen bekannt sein. (hier:

der Rechtsanwalt hat die Vormerkungen der Kanzleiangestellten weder kontrolliert noch überwacht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020502.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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