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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs4;Rechtssatz
§ 45 Abs 4 StVO kann nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber die durch die Benützung eines (einzigen) Kraftfahrzeuges gegebene Befriedigung des persönlichen Interesses (hier: in der Nähe des Wohnsitzes zu parken) durch mit verschiedenen Kennzeichen zugelassene Kraftfahrzeuge, die alternierend verwendet werden, vorsehen wollte. Dies hat mit der Frage, ob mit einer Ausnahmebewilligung für ein (einziges) Kraftfahrzeug das Auslangen gefunden werden kann (Hinweis E 4.3.1994, 94/02/0053), nichts zu tun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020535.X01Im RIS seit
12.06.2001