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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Fremde hat kein Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag, der UVS möge die Zulässigkeit der Abschiebung ohne vorangehende Mitteilung des Ziellandes und der Einräumung der Geltendmachung von Gründen gemäß § 37 Abs 2 und § 37 Abs 4 FrG 1993 hinsichtlich des Ziellandes als unzulässig erklären. Ein solcher Antrag war bei der Fremdenbehörde zu stellen, weil er mit der vom UVS in einem Beschwerdeverfahren nach § 51 FrG 1993 einzig zu entscheidenden Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, sondern die Rechtmäßigkeit einer allfälligen Abschiebung betrifft. Das Gesetz enhält aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß ein solcher Antrag zulässig wäre. Ein Antrag nach § 54 FrG 1993 in dem Abschiebungshindernisse iSd § 37 FrG 1993 geltend gemacht werden, kann vom Fremden während des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung jederzeit gestellt werden. Im übrigen muß der von einer Abschiebung bedrohte Fremde selbst wissen, in welchem Staat (in welchen Staaten) er einer Gefahr iSd § 37 FrG 1993 ausgesetzt wäre. Es ist daher auch aus Gründen des Rechtsschutzes nicht geboten, die Zulässigkeit einer solchen Antragstellung im Auslegungsweg als geboten anzusehen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020334.X02Im RIS seit
11.07.2001