RS Vwgh 1995/1/27 94/02/0334

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs3;
FrG 1993 §37 Abs4;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Fremde hat kein Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag, der UVS möge die Zulässigkeit der Abschiebung ohne vorangehende Mitteilung des Ziellandes und der Einräumung der Geltendmachung von Gründen gemäß § 37 Abs 2 und § 37 Abs 4 FrG 1993 hinsichtlich des Ziellandes als unzulässig erklären. Ein solcher Antrag war bei der Fremdenbehörde zu stellen, weil er mit der vom UVS in einem Beschwerdeverfahren nach § 51 FrG 1993 einzig zu entscheidenden Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, sondern die Rechtmäßigkeit einer allfälligen Abschiebung betrifft. Das Gesetz enhält aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß ein solcher Antrag zulässig wäre. Ein Antrag nach § 54 FrG 1993 in dem Abschiebungshindernisse iSd § 37 FrG 1993 geltend gemacht werden, kann vom Fremden während des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung jederzeit gestellt werden. Im übrigen muß der von einer Abschiebung bedrohte Fremde selbst wissen, in welchem Staat (in welchen Staaten) er einer Gefahr iSd § 37 FrG 1993 ausgesetzt wäre. Es ist daher auch aus Gründen des Rechtsschutzes nicht geboten, die Zulässigkeit einer solchen Antragstellung im Auslegungsweg als geboten anzusehen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020334.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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