RS Vwgh 1995/1/30 94/10/0162

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Veröffentlicht am 30.01.1995
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Krnt 1969 §14;
BauRallg;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Projektändernde Auflagen (hier: nach § 6 Abs 4 Z 1 NÖ NatSchG 1977 hinsichtlich Dachneigung, Dachvorsprüngen und Verwendung von Welleternitplatten einer beantragten Scheune) stellen in untrennbarer Einheit mit den durch sie modizifizierten Plänen und Beschreibungen den Gegenstand der Bewilligung dar (Hinweis E 10.12.1981, 81/06/0134, VwSlg 10614 A/1981 zur Krnt BauO). Hier ist der Umstand nicht anders zu bewerten, daß nicht die den Gegenstand des ursprünglichen Projeketes bildende, sondern eine - somit zur Voraussetzung der Bewilligung erhobene - größere Dachneigung Gegenstand der Bewilligung wurde. Die vorliegende Bewilligung enthält somit eine Entscheidung des Inhaltes, daß die Voraussetzungen einer Bewilligung nach § 6 Abs 4 Z 1 NÖ NatSchG 1977 bei - dem ursprünglichen Projekt zugrundeliegender - geringerer Dachneigung, Fehlen von Dachvorsprüngen und Verwendung von Welleternitplatten bei der Dachdeckung nicht vorlägen. Dies bedeutet der Sache nach eine Abweisung des auf jene Einzelmaßnahme bezogenen Bewilligungsantrages. Eben diese - auf die beschriebene Weise von der Abweisung des Antrages umfaßten - Maßnahmen sind nunmehr Gegenstand des neuerlichen Bewilligungsantrages. Das nunmehrige Begehren unterscheidet sich daher von dem seinerzeitigen, das durch den Bewilligungsbescheid übetwiegend stattgebend, im Umfang der seinerzeit und auch im vorliegenden Verfahren strittigen Einzelmaßnahmen jedoch abweisend entschieden wurde, nicht in Punkten, die im Zusammenhang mit den Bewilligungsvoraussetzungen wesentlich wären.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100162.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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