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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine auf ein bestimmtes Vorhaben (hier: Scheune) bezogene Bewilligung (hier: nach § 6 Abs 4 Z 1 NÖ NatSchG 1977) bedeutet nicht schon ganz allgmein einen bindenden Abspruch in der Richtung, daß die Voraussetzung der Bewilligung anderer, vom bewilligten Vorhaben sich mehr oder weniger unterscheidender Vorhaben nicht vorlägen. Eine solche bindende Wirkung einer Bewilligung hinsichtlich einzelner, zu einem Vorhaben gehörender Maßnahmen kommt jedoch insoweit in Betracht, als mit einer Bewilligung auch die der Rechtskraft fähige Entscheidung verbunden sein kann, daß hinsichtlich bestimmter, zum eingereichten Projekt gehörender Maßnahmen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bewilligung nicht vorliegen (hier: daß die Voraussetzungen einer Bewilligung nach § 6 Abs 4 Z 1 NÖ NatSchG 1977 bei - dem ursprünglichen Projekt zugrundeliegender - geringerer Dachneigung, Fehlen von Dachvorsprüngen und Verwendung von Welleternitplatten bei der Dachdeckung nicht vorliegen).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100162.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009