RS Vwgh 1995/1/30 94/10/0162

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Veröffentlicht am 30.01.1995
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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine auf ein bestimmtes Vorhaben (hier: Scheune) bezogene Bewilligung (hier: nach § 6 Abs 4 Z 1 NÖ NatSchG 1977) bedeutet nicht schon ganz allgmein einen bindenden Abspruch in der Richtung, daß die Voraussetzung der Bewilligung anderer, vom bewilligten Vorhaben sich mehr oder weniger unterscheidender Vorhaben nicht vorlägen. Eine solche bindende Wirkung einer Bewilligung hinsichtlich einzelner, zu einem Vorhaben gehörender Maßnahmen kommt jedoch insoweit in Betracht, als mit einer Bewilligung auch die der Rechtskraft fähige Entscheidung verbunden sein kann, daß hinsichtlich bestimmter, zum eingereichten Projekt gehörender Maßnahmen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bewilligung nicht vorliegen (hier: daß die Voraussetzungen einer Bewilligung nach § 6 Abs 4 Z 1 NÖ NatSchG 1977 bei - dem ursprünglichen Projekt zugrundeliegender - geringerer Dachneigung, Fehlen von Dachvorsprüngen und Verwendung von Welleternitplatten bei der Dachdeckung nicht vorliegen).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100162.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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