RS Vwgh 1995/1/30 94/09/0176

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Veröffentlicht am 30.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat der Antragsteller unbestritten Nachweise für das Zutreffen der von ihm behaupteten Qualifikationen des beantragten Ausländers vorgelegt, ist es Aufgabe der Behörde, dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren mitzuteilen, warum die vorgelegten Urkunden ihrer Auffassung nach kein taugliches Beweismittel darstellen, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Konnte die Behörde (ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens) aber nicht davon ausgehen, daß kein Nachweis für die behauptete Qualifikation des Ausländers erbracht worden sei, sind die offenkundig darauf aufbauenden Schlußfolgerungen hinfällig (hier: die belangte Behörde hätte aus der von der Wirtschaftskammer Wien eingeholten Auskunft über die Merkmale der "Dim-Sam" - Küche abgeleitet, daß jeder allgemein ausgebildete chinesische Koch, somit auch die vermittelten Ersatzkräfte, geeignet sind, diese Spezialitäten anzubieten).

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090176.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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