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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Hat der Antragsteller unbestritten Nachweise für das Zutreffen der von ihm behaupteten Qualifikationen des beantragten Ausländers vorgelegt, ist es Aufgabe der Behörde, dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren mitzuteilen, warum die vorgelegten Urkunden ihrer Auffassung nach kein taugliches Beweismittel darstellen, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Konnte die Behörde (ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens) aber nicht davon ausgehen, daß kein Nachweis für die behauptete Qualifikation des Ausländers erbracht worden sei, sind die offenkundig darauf aufbauenden Schlußfolgerungen hinfällig (hier: die belangte Behörde hätte aus der von der Wirtschaftskammer Wien eingeholten Auskunft über die Merkmale der "Dim-Sam" - Küche abgeleitet, daß jeder allgemein ausgebildete chinesische Koch, somit auch die vermittelten Ersatzkräfte, geeignet sind, diese Spezialitäten anzubieten).
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090176.X01Im RIS seit
27.11.2000