RS Vwgh 1995/1/30 94/10/0035

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Veröffentlicht am 30.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §11;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §55;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe bedarf einer eingehenden und sorgfältigen Begründung (Hinweis E 15.11.1993, 93/10/0086, 0089, 0090). Diesem Erfordernis wird eine Begründung nicht gerecht, wenn sie konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zu den in § 19 VStG genannten strafbestimmenden Umständen vermissen läßt und lediglich von einer Vielzahl einschlägiger Vorstrafen spricht, ohne daß aus der Begründung oder aus dem Akt nähere Einzelheiten dazu entnommen werden könnten, ob und inwiefern diese Vorstrafen zur Begründung einer Primärfreiheitsstrafe herangezogen werden können, insbesondere ob es sich um solche handelt, die nach § 55 VStG bei der Strafbemessung noch Berücksichtigung finden dürfen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100035.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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