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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe bedarf einer eingehenden und sorgfältigen Begründung (Hinweis E 15.11.1993, 93/10/0086, 0089, 0090). Diesem Erfordernis wird eine Begründung nicht gerecht, wenn sie konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zu den in § 19 VStG genannten strafbestimmenden Umständen vermissen läßt und lediglich von einer Vielzahl einschlägiger Vorstrafen spricht, ohne daß aus der Begründung oder aus dem Akt nähere Einzelheiten dazu entnommen werden könnten, ob und inwiefern diese Vorstrafen zur Begründung einer Primärfreiheitsstrafe herangezogen werden können, insbesondere ob es sich um solche handelt, die nach § 55 VStG bei der Strafbemessung noch Berücksichtigung finden dürfen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100035.X02Im RIS seit
20.11.2000