RS Vwgh 1995/1/30 94/10/0162

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Veröffentlicht am 30.01.1995
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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4;

Rechtssatz

Die Lösung der Frage, ob "Identität der Sache" vorliegt, hat nicht anhand einer Gegenüberstellung ausschließlich des bewilligenden Teiles des seinerzeitigen Bescheides mit dem nunmehrigen Begehren zu erfolgen, sondern ist - in rechtlicher Betrachtungsweise - daran zu orientieren, ob das neue Begehren einen Gegenstand betrifft, über den mit dem seinerzeitigen Bescheid - sei es stattgebend, sei es abweisend - entschieden wurde (hier geht es jeweils um die Voraussetzungen einer Bewilligung nach § 6 Abs 4 Z 1 NÖ NatSchG 1977).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100162.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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