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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Lösung der Frage, ob "Identität der Sache" vorliegt, hat nicht anhand einer Gegenüberstellung ausschließlich des bewilligenden Teiles des seinerzeitigen Bescheides mit dem nunmehrigen Begehren zu erfolgen, sondern ist - in rechtlicher Betrachtungsweise - daran zu orientieren, ob das neue Begehren einen Gegenstand betrifft, über den mit dem seinerzeitigen Bescheid - sei es stattgebend, sei es abweisend - entschieden wurde (hier geht es jeweils um die Voraussetzungen einer Bewilligung nach § 6 Abs 4 Z 1 NÖ NatSchG 1977).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100162.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009