RS Vwgh 1995/1/31 95/07/0008

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Die dem Bf für seine Düngerlagerstätte erteilte baubehördliche Bewilligung konnte ihn nicht davon entbinden, diese in einem Zustand zu erhalten, welcher gewährleistet, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Da der Bf seine Düngerlagerstätte aber in einen Zustand geraten ließ, in welchem sie die Gefahr einer Gewässerverunreinigung mit sich brachte, war die Behörde nach § 31 Abs 3 WRG verpflichtet, ihm jene Maßnahmen aufzutragen, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung als erforderlich zu erkennen waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070008.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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