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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Rechtssatz
Die dem Bf für seine Düngerlagerstätte erteilte baubehördliche Bewilligung konnte ihn nicht davon entbinden, diese in einem Zustand zu erhalten, welcher gewährleistet, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Da der Bf seine Düngerlagerstätte aber in einen Zustand geraten ließ, in welchem sie die Gefahr einer Gewässerverunreinigung mit sich brachte, war die Behörde nach § 31 Abs 3 WRG verpflichtet, ihm jene Maßnahmen aufzutragen, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung als erforderlich zu erkennen waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070008.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012