Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1 Abs1;Rechtssatz
Weder die Berechtigung des Kolporteurs, zur Abholung der Zeitschriften nicht zu erscheinen oder nicht am Platz zu sein mit der Konsequenz, daß dieser einem anderen Kolporteur angeboten wird (an diesem Standplatz kann nicht mehr zurückgekehrt werden), noch die Berechtigung, die Beschäftigung ohne Anspruch auf denselben Standort bzw dasselbe Gebiet länger als durch zwei Wochen hindurch zu unterbrechen, ist als Befugnis zu werten, im Rahmen der übernommenen Gesamtverpflichtung (dh bei Aufrechterhaltung des Rechtsverhältnisses) sanktionslos (dh ohne die Konsequenz einer Auflösung oder Verschlechterung des Vertragsverhältnisses) grundsätzlich einzelne Arbeitsleistungen ablehnen zu können. Aus der bloßen Berechtigung des Kolporteurs aber, sein Vertragsverhältnis (mit den für den Fall eines Interesses an einer Wiederaufnahme der Beschäftigung unter Umständen ungünstigen Folgen) zu beenden, kann nicht auf eine persönliche Unabhängigkeit in einem aufrechten Rechtsverhältnis geschlossen werden.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Verkäufer Verschleißer Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992080213.X07Im RIS seit
18.10.2001