RS Vwgh 1995/1/31 90/14/0223

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs1;
BAO §183 Abs3;

Rechtssatz

Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen (Hinweis: E 2.3.1993, 92/14/0182). Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis: Stoll, BAO-Kommentar, 1891, sowie Sommergruber/Reger, Das Finanzstrafgesetz-mit Kommentar, 582).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990140223.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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