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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/17 89/06/0045 8Stammrechtssatz
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind nicht verpflichtet, ein Rechtsmittel vollinhaltlich in den Bescheid aufzunehmen, um dieses entsprechend zu berücksichtigen. Eine Aktenwidrigkeit liegt überdies nur dann vor, wenn die Berufungsbehörde Feststellungen trifft, die in der Aktenlage keine Deckung finden und nicht, wenn Feststellungen aus den Verwaltungsakten nicht getroffen wurden.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Allgemein Verfahrensrecht VwGG B-VGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992050230.X07Im RIS seit
28.09.2001