RS Vwgh 1995/1/31 92/05/0230

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1969 §18 Abs2 litc;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/17 89/06/0045 8

Stammrechtssatz

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind nicht verpflichtet, ein Rechtsmittel vollinhaltlich in den Bescheid aufzunehmen, um dieses entsprechend zu berücksichtigen. Eine Aktenwidrigkeit liegt überdies nur dann vor, wenn die Berufungsbehörde Feststellungen trifft, die in der Aktenlage keine Deckung finden und nicht, wenn Feststellungen aus den Verwaltungsakten nicht getroffen wurden.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Allgemein Verfahrensrecht VwGG B-VG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050230.X07

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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