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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes bildet dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Organs nicht beschlußfähig wäre und wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlußfassung nach der Gemeindeordnung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustandegekommen wäre (Hinweis E 17.2.1972, 256/71, VwSlg 8171 A/1972).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung eigener WirkungsbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050226.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
24.11.2008