Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Bei Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Vorstellungsbescheid, mit welchem einer Vorstellung gegen einen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in letzter Instanz ergangenen Bescheid keine Folge gegeben wurde, durch den Vorstellungswerber, würde eine Berührung der rechtlichen Interessen der Gemeinde im Falle des Erfolges mit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eintreten; daher ist die Gemeinde Mitbeteiligte gem § 21 Abs 1 VwGG.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992050230.X01Im RIS seit
28.09.2001