RS Vwgh 1995/1/31 92/05/0230

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §21 Abs1;

Rechtssatz

Bei Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Vorstellungsbescheid, mit welchem einer Vorstellung gegen einen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in letzter Instanz ergangenen Bescheid keine Folge gegeben wurde, durch den Vorstellungswerber, würde eine Berührung der rechtlichen Interessen der Gemeinde im Falle des Erfolges mit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eintreten; daher ist die Gemeinde Mitbeteiligte gem § 21 Abs 1 VwGG.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050230.X01

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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