RS Vwgh 1995/1/31 93/05/0058

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §32 Abs1;

Rechtssatz

§ 32 Abs 1 AWG 1990 erfaßt nicht nur Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen. § 32 Abs 1 AWG 1990 bezieht sich nämlich nicht nur auf Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen, sondern ua auch auf "andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, die nicht gemäß den § 16 bis § 18 (AWG 1990) entsorgt werden oder entgegen § 19, § 20 und § 28 bis § 30 (AWG 1990) gelagert werden." § 32 Abs 1 AWG 1990 kommt aber auch zum Tragen, wenn die schadlose Behandlung der Abfälle oder der Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs 3 AWG 1990 geboten ist. § 32 Abs 1 AWG 1990 erfaßt somit auch Abfälle aus einem Gewerbebetrieb (hier: Deponie für gefährliche Abfälle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050058.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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