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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Da die im § 73 Abs 1 AVG bestimmte Frist von neuem zu laufen beginnt, wenn der Parteienantrag, über den zu entscheiden war, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird (Hinweis E 26.4.1972, 149/72, VwSlg 8222 A/1972), BEGINNT die Entscheidungspflicht für die Baubehörde zweiter Instanz vom Tag des Einlangens der geänderten Pläne, NEU ZU LAUFEN, dies unabhängig davon, ob eine spätere Beurteilung der Baubehörde zweiter Instanz ergeben hat, daß es sich aufgrund der vorgenommenen Änderungen um ein neues Projekt (aliud) handle.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050244.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017