RS Vwgh 1995/1/31 94/05/0244

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Da die im § 73 Abs 1 AVG bestimmte Frist von neuem zu laufen beginnt, wenn der Parteienantrag, über den zu entscheiden war, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird (Hinweis E 26.4.1972, 149/72, VwSlg 8222 A/1972), BEGINNT die Entscheidungspflicht für die Baubehörde zweiter Instanz vom Tag des Einlangens der geänderten Pläne, NEU ZU LAUFEN, dies unabhängig davon, ob eine spätere Beurteilung der Baubehörde zweiter Instanz ergeben hat, daß es sich aufgrund der vorgenommenen Änderungen um ein neues Projekt (aliud) handle.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050244.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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