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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21 Abs1;Rechtssatz
In § 21 Abs 3 AlVG ist nicht angeordnet, daß anstelle der gekürzten oder fehlenden Entgelte das regelmäßige Entgelt tritt, sondern es ist der jeweilige ZEITRAUM außer Betracht zu lassen. Dies bedeutet, daß zwar in Monaten, in denen Zeiträume iSd § 21 Abs 1 dritter Satz AlVG liegen, diese Zeiträume aus dem in diesem Monat geleisteten Gesamtentgelt herauszurechnen sind, nicht aber, daß der jeweilige (verbleibende) Restmonat auf den vollen Monat (einer fiktiven Entgeltzahlung) zu ergänzen ist. Dies ist im übrigen in Monaten, in denen nur Teilentgelte bezogen wurden, gar nicht möglich. § 21 Abs 1 letzter Satz AlVG bezieht sich vielmehr auf alle Fälle des § 21 Abs 1 dritter Satz AlVG und sieht lediglich vor, daß das Entgelt (dh die Summe des Entgelts im Bemessungszeitraum, welche in Fällen des § 21 Abs 1 dritter Satz AlVG nicht nur aus vollen Monatsentgelten besteht) durch die Zahl der Versicherungstage (und nicht durch die Zahl der Monate) zu teilen und durch die Multiplikation mit 30 auf ein (fiktives, durchschnittliches) Monatsentgelt umzurechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080271.X02Im RIS seit
18.10.2001