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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf teilweise Aufhebung eines Bebauungsplanes mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges; Anhängigkeit eines BaubewilligungsverfahrensRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Wattens i.d.F. der Beschlüsse des Gemeinderates der Marktgemeinde Wattens vom 5.4.1990 sowie vom 21.6.1990, soweit davon die "Grundstücke 255/2, 258/3 und .605 KG Wattens" betroffen sind, mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges.
Baubewilligungsverfahren, in dem der angefochtene Bebauungsplan präjudiziell ist, bereits anhängig.
Es hat sich auch kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, daß außergewöhnliche Umstände vorlägen, die der Antragstellerin das Recht auf Einbringung eines Normprüfungsantrages trotz Vorliegens eines anhängigen Verwaltungsverfahrens einräumen würden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:V265.1990Dokumentnummer
JFR_10098873_90V00265_01