RS Vfgh 1990/11/27 V265/90

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf teilweise Aufhebung eines Bebauungsplanes mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges; Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Wattens i.d.F. der Beschlüsse des Gemeinderates der Marktgemeinde Wattens vom 5.4.1990 sowie vom 21.6.1990, soweit davon die "Grundstücke 255/2, 258/3 und .605 KG Wattens" betroffen sind, mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges.

Baubewilligungsverfahren, in dem der angefochtene Bebauungsplan präjudiziell ist, bereits anhängig.

Es hat sich auch kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, daß außergewöhnliche Umstände vorlägen, die der Antragstellerin das Recht auf Einbringung eines Normprüfungsantrages trotz Vorliegens eines anhängigen Verwaltungsverfahrens einräumen würden.

Entscheidungstexte

  • V 265/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1990 V 265/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V265.1990

Dokumentnummer

JFR_10098873_90V00265_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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