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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die vom bautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagene "dokumentierte Beweissicherung" "vor Beginn der Bauarbeiten" am Objekt des Bf ist nicht als Ausdruck einer im Zuge der Verwirklichung des bewilligten Bauvorhabens zu erwartenden Gefahr für den Bestand des Gebäudes des Bf, sondern vielmehr so zu verstehen, daß eine Beweisführung erleichtert wird, falls während der Bauausführung oder nach Fertigstellung des Baues eine Entscheidung darüber getroffen werden muß, ob allenfalls festgestellte Baumängel am Gebäude des Bf bereits bestanden haben oder erst infolge der Ausführung des bewilligten Vorhabens entstanden sind. Somit stellt die Unterlassung der Befragung des Sachverständigen, ob die "von der Erstbehörde vorgeschlagene Bauweise keine Gefährdung von Personen und Sachen" im Gebäude des Bf darstellen könne, keinen iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG wesentlichen, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel dar.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050227.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009