RS Vwgh 1995/1/31 94/05/0227

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO NÖ 1976 §25 Abs1;
BauO NÖ 1976 §27;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die vom bautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagene "dokumentierte Beweissicherung" "vor Beginn der Bauarbeiten" am Objekt des Bf ist nicht als Ausdruck einer im Zuge der Verwirklichung des bewilligten Bauvorhabens zu erwartenden Gefahr für den Bestand des Gebäudes des Bf, sondern vielmehr so zu verstehen, daß eine Beweisführung erleichtert wird, falls während der Bauausführung oder nach Fertigstellung des Baues eine Entscheidung darüber getroffen werden muß, ob allenfalls festgestellte Baumängel am Gebäude des Bf bereits bestanden haben oder erst infolge der Ausführung des bewilligten Vorhabens entstanden sind. Somit stellt die Unterlassung der Befragung des Sachverständigen, ob die "von der Erstbehörde vorgeschlagene Bauweise keine Gefährdung von Personen und Sachen" im Gebäude des Bf darstellen könne, keinen iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG wesentlichen, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel dar.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050227.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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