RS Vwgh 1995/1/31 95/05/0008

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1976 §68;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht § 31 Abs 1 VStG nicht entgegen. Wesentlich ist allein, daß sich die rechtzeitig vorgenommene Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrundegelegten Sachverhaltsmomente bezogen hat (Hinweis E 29.4.1975, 2182/74, VwSlg 8819 A/1975; hier wurde das Objekt, wegen dessen konsensloser Errichtung der Besch schuldig erkannt wurde, schon im erstinstanzlichen Bescheid unverwechselbar beschrieben; daran hat sich durch die Anführung der Nummer des Grundstückes, in welches das Bauwerk auch noch hineinragt, nichts geändert).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050008.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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