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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §68;Rechtssatz
Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht § 31 Abs 1 VStG nicht entgegen. Wesentlich ist allein, daß sich die rechtzeitig vorgenommene Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrundegelegten Sachverhaltsmomente bezogen hat (Hinweis E 29.4.1975, 2182/74, VwSlg 8819 A/1975; hier wurde das Objekt, wegen dessen konsensloser Errichtung der Besch schuldig erkannt wurde, schon im erstinstanzlichen Bescheid unverwechselbar beschrieben; daran hat sich durch die Anführung der Nummer des Grundstückes, in welches das Bauwerk auch noch hineinragt, nichts geändert).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050008.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009