RS Vwgh 1995/1/31 92/05/0230

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1969 §18 Abs2 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar hat kein Recht darauf, daß durch eine Bauführung auf Nachbargrund die Sicht nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere steht dem Nachbarn nach der Krnt BauO kein Recht auf Einhaltung eines bestimmten Lichteinfalles zu (Hinweis Hauer, Kärntner Baurecht, zweite Aufl, 146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050230.X06

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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