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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar hat kein Recht darauf, daß durch eine Bauführung auf Nachbargrund die Sicht nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere steht dem Nachbarn nach der Krnt BauO kein Recht auf Einhaltung eines bestimmten Lichteinfalles zu (Hinweis Hauer, Kärntner Baurecht, zweite Aufl, 146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992050230.X06Im RIS seit
28.09.2001