RS Vfgh 1990/11/27 G209/90

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
RAO §2 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung über die für Rechtsanwaltsanwärter erforderlichen Ausbildungszeiten mangels Legitimation; keine aktuelle Betroffenheit des Antragstellers aufgrund seines zeitlichen Abstands bis zur Erfüllung der in der angefochtenen Norm geforderten Voraussetzungen

Rechtssatz

Die für die Zulässigkeit eines Individualantrages geforderte aktuelle Beeinträchtigung des Antragstellers liegt derzeit deshalb nicht vor, weil die Erfüllung der nach §2 Abs2 der RAO geforderten Voraussetzung der Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt von 5 bzw. 4 Jahren noch nicht so nahe bevorsteht, daß die aktuelle Betroffenheit zu bejahen wäre; denn er hat diese Tätigkeit erst mit 2. Jänner 1989 begonnen (vgl. auch die Beschlüsse des VfGH vom 28.09.89, G195, 196/88, und vom 12.10.89, G193, 194/88).

Eine potentielle Beeinträchtigung, wie sie hier vorliegt, reicht aber für einen Individualantrag nach Art140 B-VG nicht aus.

Entscheidungstexte

  • G 209/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1990 G 209/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G209.1990

Dokumentnummer

JFR_10098873_90G00209_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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