RS Vwgh 1995/1/31 95/05/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §61;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/30 94/05/0096 1

Stammrechtssatz

Durch die nicht die Aufhebung tragenden sonstigen Begründungselemente eines Vorstellungsbescheides, welche ja an sich zu einer Abweisung der Vorstellung führen hätten müssen, tritt eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers nicht ein, weil ja dem Spruch des Bescheides nach ohnehin seine Vorstellung erfolgreich war und den weiteren Ausführungen in der Begründung auch in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens neuerlich entgegengetreten werden kann.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungSpruch und BegründungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBegründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050018.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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