RS Vwgh 1995/1/31 95/07/0009

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

§ 117 Abs 4 WRG sieht die Anrufung des Gerichtes in bezug auf Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs 1 vor. § 117 Abs 1 WRG umfaßt nicht nur Entscheidungen über die Höhe der Kosten, sondern auch darüber, ob überhaupt eine derartige Leistung (Kostenersatz) zu erbringen ist. Die Entscheidung darüber, ob Kostenersatz zu leisten ist, umfaßt auch die Frage, wer diesen Kostenersatz zu leisten hat, da ohne Benennung des Verpflichteten die Erlassung eines Kostenersatzbescheides nicht möglich ist. Die Frage, ob die Wasserrechtsbehörde den Kostenersatzbescheid dem richtigen Adressaten gegenüber erlassen hat, ist daher nicht durch Beschwerde an den VwGH, sondern durch Anrufung des ordentlichen Gerichtes zu klären.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070009.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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