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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
§ 117 Abs 4 WRG sieht die Anrufung des Gerichtes in bezug auf Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs 1 vor. § 117 Abs 1 WRG umfaßt nicht nur Entscheidungen über die Höhe der Kosten, sondern auch darüber, ob überhaupt eine derartige Leistung (Kostenersatz) zu erbringen ist. Die Entscheidung darüber, ob Kostenersatz zu leisten ist, umfaßt auch die Frage, wer diesen Kostenersatz zu leisten hat, da ohne Benennung des Verpflichteten die Erlassung eines Kostenersatzbescheides nicht möglich ist. Die Frage, ob die Wasserrechtsbehörde den Kostenersatzbescheid dem richtigen Adressaten gegenüber erlassen hat, ist daher nicht durch Beschwerde an den VwGH, sondern durch Anrufung des ordentlichen Gerichtes zu klären.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070009.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015