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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21 Abs1;Rechtssatz
Ein arbeitsrechtlicher Vergleich ist für die Frage, ob und welche (iSd § 49 Abs 1 ASVG zum beitragspflichtigen Entgelt zählenden) Ansprüche einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis über das tatsächlich erhaltene Entgelt hinaus zustehen, grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtlich wirksam, solange nicht aufgrund bestimmter Tatsachen die Absicht zur Umgehung von Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts - und deshalb die Unwirksamkeit eines solchen Vergleichs gemäß § 531 ASVG - angenommen werden muß (Hinweis E 8.10.1991, 90/08/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080271.X01Im RIS seit
18.10.2001