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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Instanzenzugserschöpfung mangels Erhebung einer Vorstellung an die AufsichtsbehördeRechtssatz
Gemäß §61 Nö GdO 1973 kann gegen den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung Vorstellung bei der Landesregierung erheben, wer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Durch diese Regelung der Nö GdO 1973 - auf die der angefochtene Berufungsbescheid ausdrücklich hinweist - ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Gesellschaft - ein Instanzenzug im Sinne des Art144 B-VG eingerichtet worden (vgl. VfSlg. 5431/1966, 6033/1969, 6420/197, 8773/1980, 10.775/1986).
Die gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobene Beschwerde ist wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Gemeinderecht, VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B734.1990Dokumentnummer
JFR_10098873_90B00734_01