RS Vfgh 1990/11/27 B734/90

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Nö GdO 1973 §61

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Instanzenzugserschöpfung mangels Erhebung einer Vorstellung an die Aufsichtsbehörde

Rechtssatz

Gemäß §61 Nö GdO 1973 kann gegen den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung Vorstellung bei der Landesregierung erheben, wer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Durch diese Regelung der Nö GdO 1973 - auf die der angefochtene Berufungsbescheid ausdrücklich hinweist - ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Gesellschaft - ein Instanzenzug im Sinne des Art144 B-VG eingerichtet worden (vgl. VfSlg. 5431/1966, 6033/1969, 6420/197, 8773/1980, 10.775/1986).

Die gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobene Beschwerde ist wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 734/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1990 B 734/90

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Gemeinderecht, Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B734.1990

Dokumentnummer

JFR_10098873_90B00734_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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