RS Vwgh 1995/1/31 94/07/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1995
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 38 Abs 3 der Satzung der Agrargemeinschaft ist das bei der Vollversammlung verfaßte Protkoll binnen einer Woche in das Beschlußbuch einzutragen und die Richtigkeit der Eintragung vom Obmannn und zwei weiteren Mitgliedern zu bestätigen. Nach § 8 Abs 4 der Satzung können gegen Vollversammlungsbeschlüsse überstimmte Mitglieder binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch erheben. Schon aus der Tatsache, daß für die Eintragung des Protokolls im Beschlußbuch dieselbe Frist zur Verfügung steht wie für den Einspruch gegen Vollversammmlungsbeschlüsse, die Eintragung also erst nach Ablauf der Einspruchsfrist vorliegen muß, folgt, daß § 8 Abs 3 lediglich eine Ordnungsvorschrift ist, deren Verletzung nicht als Beeinträchtigung subjektiver Rechte geltend gemacht werden kann (Hinweis E 13.12.1994, 94/07/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070148.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten