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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs6;Rechtssatz
Auf Grund des Ausspruches des VfGH im Erkenntnis vom 1.10.1992, G 103-107/92 ua, tritt § 51 Abs 1 VStG in der früheren Fassung (das ist die Fassung vor der Novelle BGBl 1990/358) wieder in Kraft. Wird aber im Anlaßfall die Aufhebung sofort wirksam, so erfolgt auch das vom VfGH angeordnete Wiederinkrafttreten der früheren Bestimmungen für den Anlaßfall mit diesem Zeitpunkt (Hinweis B VfGH 13.6.1994, B 1286/93, und B 21.9.1994, 93/03/0157). In ihrem Zusammenhalt ergeben nämlich die Abs 6 und 7 des Art 140 B-VG, daß die frühere Regelung unmittelbar an das Außerkrafttreten der aufgehobenen Norm anschließen soll (Hinweis B VfGH 13.6.1994, B 1286/93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050066.X01Im RIS seit
11.07.2001