RS Vwgh 1995/1/31 94/08/0202

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art127 Abs1;
B-VG Art127 Abs8;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
SHG Wr 1973 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0228 E 11. März 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung, ob die Behörde Sozialhilfe in einem Bescheid für unbestimmte Zeit in Form regelmäßig auszuzahlender Geldbeträge oder nur in Form einzelner Leistungen zuerkennt, hat sie sich von Überlegungen leiten zu lassen, die sich an den einleitenden Bestimmungen des Wr. SHG (§§ 3 ff) und an den Geboten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art 127 Abs 1 und 8 B-VG) orientierten. Dafür kommen insb Fälle in Betracht, in denen mit verhältnismäßiger großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sich die für die Gewährung der Sozialhilfe maßgebenden Umstände in nächster Zeit nicht ändern werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080202.X02

Im RIS seit

01.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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