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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
B-VG Art127 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/11/0228 E 11. März 1988 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Entscheidung, ob die Behörde Sozialhilfe in einem Bescheid für unbestimmte Zeit in Form regelmäßig auszuzahlender Geldbeträge oder nur in Form einzelner Leistungen zuerkennt, hat sie sich von Überlegungen leiten zu lassen, die sich an den einleitenden Bestimmungen des Wr. SHG (§§ 3 ff) und an den Geboten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art 127 Abs 1 und 8 B-VG) orientierten. Dafür kommen insb Fälle in Betracht, in denen mit verhältnismäßiger großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sich die für die Gewährung der Sozialhilfe maßgebenden Umstände in nächster Zeit nicht ändern werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080202.X02Im RIS seit
01.03.2002Zuletzt aktualisiert am
16.04.2012