RS Vwgh 1995/1/31 94/05/0311

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs2 lita;
VwGG §33a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/09/0144 1 VwSlg 13499 A/1991

Stammrechtssatz

Einer Rechtsfrage ist eine grundsätzliche Bedeutung dann zuzuerkennen, wenn die Entscheidung der Sache nicht nur für die beschwerdeführende Partei von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und wenn dieselbe durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt wurde. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts handeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050311.X01

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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