RS Vfgh 1990/11/27 B1091/90

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Säumnis

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Bescheid mangels Instanzenzugserschöpfung; keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über die Geltendmachung der Entscheidungspflicht

Rechtssatz

Aus Art144 Abs1 B-VG ist zu folgern, daß immer nur der Bescheid der nach der gesetzlichen Ordnung des administrativen Instanzenzuges im einzelnen Fall in Betracht kommenden höchsten Verwaltungsbehörde angefochten werden kann. Die in Instanzen gegliederte Behörde bildet eine durch den ordentlichen Rechtsmittelgang verbundene Einheit; erst dann, wenn die letzte Instanz im ordentlichen Rechtsmittelzuge angerufen wurde und entschieden hat, liegt ein vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Art144 B-VG und §82 VfGG 1953 vor (VfSlg. 9232/1981 sowie die dort zitierte Vorjudikatur). Soweit sich die Beschwerde gegen das Untätigbleiben der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung wendet, ist darauf hinzuweisen, daß weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Beschwerden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird, beruft (VfSlg. 8817/1980 sowie die dort zitierte Vorjudikatur).

Entscheidungstexte

  • B 1091/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1990 B 1091/90

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1091.1990

Dokumentnummer

JFR_10098873_90B01091_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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