RS Vwgh 1995/1/31 95/07/0008

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0272 E 19. Dezember 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Das Recht auf Parteiengehör ist kein abstraktes, sondern ein solches, das den ordentlichen Gang des Ermittlungsverfahrens in Richtung der Erforschung der materiellen Wahrheit gewährleisten soll. Verletzungen des Parteiengehörs, die auf den Verfahrensausgang keine Auswirkungen haben, sind keine im § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG genannten Verletzungen von Verfahrensvorschriften (Hinweis E 30.1.1967, 16/66, VwSlg 7070 A/1967).

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070008.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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