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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0367Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/08/30 94/05/0096 1Stammrechtssatz
Durch die nicht die Aufhebung tragenden sonstigen Begründungselemente eines Vorstellungsbescheides, welche ja an sich zu einer Abweisung der Vorstellung führen hätten müssen, tritt eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers nicht ein, weil ja dem Spruch des Bescheides nach ohnehin seine Vorstellung erfolgreich war und den weiteren Ausführungen in der Begründung auch in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens neuerlich entgegengetreten werden kann.
Schlagworte
Begründung Allgemein Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Spruch und Begründung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050366.X01Im RIS seit
03.04.2001