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L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1930 deckt nach den Feststellungen der belangten Behörde einen See-Einbau (Badesteg) im Ausmaß von (maximal) 12 m2. Die Anlage der Bf (Badesteg, Badeplatte sowie Betonplatte) beansprucht eine Fläche von rund 19,5 m2; sie ist daher vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1930 nicht gedeckt. Diese Anlage ist nunmehr nach § 38 Abs 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig. Die Anlage der Bf stellt eine Einheit dar, die - anders als illegale Zubauten zu einem bewilligten Hausbau - nicht in konsensgemäße und konsenswidrige Teile aufgespalten werden kann. Daß der wasserpolizeiliche Auftrag den gesamten See-Einbau (Badesteg, Badeplatte und Betonplatte) erfaßt, ist daher nicht rechtswidrig. Durch die Erteilung des wasserpolizeilichen Auftrages in bezug auf die gesamte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehende Anlage wird der wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 1930 nicht derogiert. Der wasserpolizeiliche Auftrag erfaßt nur die zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehende, durch den Wasserrechtsbescheid aus dem Jahr 1930 nicht gedeckte Anlage; er steht aber einer Anlage, wie sie dem Bescheid aus dem Jahr 1930 entspricht, nicht entgegen. Die Bf verlieren daher durch den wasserpolizeilichen Auftrag nicht die ihnen seinerzeit erteilte wasserrechtliche Bewilligung.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070078.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2012